Der Bereich des Verkehrsrechts umfasst jegliche Problematiken, Streitfälle und Sachverhalte, welche in Bezug auf Fahrzeuge auftreten können. Hierzu zählen insbesondere Fragen
Natürlich stehen wir Ihnen nicht erst zur Verfügung, wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist", sondern natürlich bereits im Vorfeld. Durch Beratung können Sie Geld sparen und bestimmte, häufig auftretende Fehler vermeiden.
Auf Verkehrsrecht ist Herr Rechtsanwalt Björn Fehse spezialisiert, welcher gleichzeitig Fachanwalt für Verkehrsrecht ist.
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Hier noch eine Veröffentlichung von RA Fehse zum Thema Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, erschienen in der "Verkehrswacht-aktuell 2006".
Verjährung – bekomme ich noch Post oder hatte ich Glück ?
Eine Vielzahl der Teilnehmer am Straßenverkehr, ob nun Verkehrssünder oder nicht, stellen sich die Frage, wann eigentlich Ordnungswidrigkeiten verjähren.
Am meisten verbreitet ist die Auffassung, wenn du nach drei Monaten noch nichts bekommen hast, bekommst du nichts mehr. Dieser Erfahrungssatz kommt der tatsächlichen gesetzlichen Regelung ziemlich nahe. Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz verjähren nach 3 Monaten, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch eine öffentliche Klage erhoben wurde. Danach beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.
Eine Ausnahme gilt jedoch für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Bei der vorsätzlichen Begehung beträgt die Frist ein Jahr, bei einer fahrlässigen Begehung 6 Monate.
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tathandlung. Besteht die Tathandlung in einem Dauerdelikt, wie beispielsweise die Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung, läuft die Verjährung erst nach Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes.
Die Verjährung kann jedoch auch unterbrochen werden, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist nochmals neu zu laufen beginnt. Die Verjährung kann jedoch nicht beliebig oft zu laufen beginnen. Die Höchstgrenze ist die doppelte Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre.
Die bekannteste Unterbrechungshandlung ist wohl die Übersendung eines Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser auch tatsächlich zugeht. Die Verjährung beginnt dann neu zu laufen. Ein Beispiel. Sie werden mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt – Verjährungsfrist drei Monate. Innerhalb dieser drei Monate geht Ihnen ein Anhörungsschreiben zu. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die 3 Monate neu zu laufen, d.h. der Bußgeldbescheid muss innerhalb von drei Monaten, und das ist die Besonderheit, von der Behörde versandt und allerspätestens zwei Wochen nach den 3 Monaten bei Ihnen eingehen. Ansonsten tritt Verjährung ein.
D.h. im ungünstigsten Fall, nämlich wenn die Anhörung am letzten Tag der Frist (3 M.) erfolgte, nicht bei dem Betroffenen einging und der Bußgeldbescheid ebenfalls am letzten Tag der Verlängerung (3 M.) versandt wurde, könnte der Betroffene somit spätestens nach 6 Monaten und zwei Wochen einen Bescheid erhalten, welcher rechtmäßig wäre. Dies ist jedoch ein Sonderfall. Im Allgemeinen müssen Sie nur 3 Monate zittern!

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